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Datum: 25.09.2009
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Wenn man sie bekannt gibt, sagen die Leute: 'Das ist nicht wahr.'  
Wenn sich die Wahrheit nicht länger leugnen lässt, sagen sie: 'Das ist nicht so wichtig.'  
Wenn schließlich ihre Wichtigkeit genüge zutage tritt, sagen sie: 'Das ist weiter nichts Neues.'  

Dr. L. J. Harris  


 
 

Bilanzierung immaterieller Werte gem. IAS 38 (rev. 2004)
(von Dr. Inge Wulf)



1. Problemstellung

Immateriellen Werten kommt als Potenzial zur nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts eine zunehmende Bedeutung zu. Im Rahmen der Bilanzierung gelten aber vor allem selbst erstellte immaterielle Werte als "ewige Sorgenkinder des Bilanzrechts“[1]. Insbesondere eigene Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, die wegen mangelnder objektiver Bewertung, aber auch wegen der Ungewissheit über den damit verbundenen Zukunftserfolg in den Unternehmensbilanzen häufig nicht angesetzt werden dürfen, verkörpern z.B. für Pharma-, Technologie- und Softwareunternehmen hohe Werte. Indiz hierfür ist bspw. die Marktbewertung der SAP AG zum 31.12.2003, die ein 10faches des ausgewiesenen Eigenkapitals ausmacht. Daher kann ein generelles Ansatzverbot, wie z.B. gem. § 248 Abs. 2 HGB, nicht mehr als akzeptabel gelten.

Im Gegensatz zum Gläubigerschutzgedanken und Vorsichtsprinzip der deutschen Bilanzierung steht die Informationsvermittlung zur Entscheidungsunterstützung bei Bilanzierung nach International Financial Reporting Standards (IFRS) [Die Bezeichnung IFRS trat in 2003 anstelle der früheren Bezeichnung International Accounting Standards (IAS)] im Mittelpunkt. Anders als nach HGB schreiben die IFRS bei Erfüllung bestimmter Kriterien einen Ansatz von selbst erstellten immateriellen Werten vor. Dies hat zur Folge, dass z.B. die nach HGB als Aufwand zu verrechnenden Entwicklungsausgaben bei Umstellung auf IFRS ggf. aktiviert werden müssen. So erhöhte sich bspw. die Position der Immaterialanlagen im Zuge der Rechnungslegungsumstellung von HGB auf IAS/IFRS im Jahr 2001 im Konzernabschluss der BMW AG um 2.035 Mio. € und der VW AG um 3.982 Mio. €. In beiden Fällen betrug die daraus resultierende Eigenkapitalerhöhung gut 40%. Dieser Effekt ist im Wesentlichen auf die Aktivierung von Entwicklungskosten zurückzuführen. Vor diesem Hintergrund werden die relevanten Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften nach IFRS dargestellt, um zu zeigen, ob es mit der neuen Regelung des IAS 38 tatsächlich gelingt, die Informationslücke betreffend selbst erstellter immaterieller Werte im Jahresabschluss zu schließen.


2. Definition und Ansatz immaterieller Werte nach IAS 38

Für die zentrale Vorschrift des seit 1999 geltenden IAS 38, der den aus 1978 stammenden IAS 9 (Research and Development Costs) ablöste, wurde im März 2004 mit sofortiger Wirkung ein überarbeiteter Standard verabschiedet. Die Überarbeitungen betrafen im Wesentlichen die Konkretisierung der Identifizierbarkeit und die Folgebewertung von immateriellen Werten. Gem. IAS 38.8 handelt es sich bei immateriellen Werten um identifizierbare, nicht-monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz, über die das Unternehmen eine Verfügungsmacht besitzt und aus denen in Zukunft ein Nutzenzufluss resultiert. Die Identifizierbarkeit gilt als erfüllt, wenn der Vermögenswert entweder auf vertraglichen oder gesetzlichen Rechten beruht, z.B. Lizenzen und Patente, oder separierbar ist. Das Kriterium der Separierbarkeit setzt voraus, dass das Unternehmen den aus dem Vermögenswert resultierenden Nutzen einzeln oder gemeinsam mit im Zusammenhang stehenden vertraglichen Rechten, Vermögenswerten oder Schulden veräußern, tauschen, vermieten oder vertreiben könnte (IAS 38.12). Die Verfügungsmacht des Unternehmens kann z.B. aus rechtlicher aber auch ausreichender wirtschaftlicher Verfügungsmacht (IAS 38.13-16), der zukünftige Nutzenzufluss aus Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen oder durch Kosteneinsparungen oder andere Vorteile der internen Nutzung (IAS 38.17) resultieren.

Eine Ansatzpflicht besteht nur dann, wenn

* von der Definition von immateriellen Werten entsprochen wird,
* die Wahrscheinlichkeit des künftigen Nutzenzuflusses sowie
* eine zuverlässige Bewertung abgegeben ist (IAS 38.21).

Da es bei selbst erstellen Immaterialgütern oftmals schwierig ist, eine eindeutige Entscheidung in Bezug auf die Erfüllung der Ansatzkriterien zu treffen, wird im IAS 38 hilfsweise eine Unterteilung in Forschungs- und Entwicklungsphase vorgenommen (IAS 38.51-52 sowie zu deren Abgrenzung IAS 38.56 und 38.59). Die Abgrenzung zwischen Forschungs- und Entwicklungsphase ist insofern von Bedeutung, als damit über den Ansatz von immateriellen Werten entschieden wird. So sind die Ausgaben der Forschungsphase sofort als Aufwand zu erfassen (IAS 38.54). Dagegen besteht für die Ausgaben von selbst erstellten immateriellen Werten in der Entwicklungsphase eine Aktivierungspflicht, wenn die folgenden sechs Kriterien kumulativ erfüllt sind (IAS 38.57): Nachweis über die technische Realisierbarkeit, Verwertungs- oder Verkaufsabsicht, Verwertungs- und Verkaufsfähigkeit, Nachweis, dass dieses Gut die Fähigkeit besitzt, einen Beitrag zur Verbesserung des Nutzenzuflusses zu leisten, wozu auch der Nachweis über einen Absatzmarkt gehört, Nachweis des Unternehmens über ausreichende Ressourcen, um die Entwicklung abschließen zu können, sowie Nachweis über die zuverlässige Ausgabenermittlung.

Die Anwendung dieser Kriterien eröffnet einen erheblichen Einschätzungsspielraum bezüglich der Ansatzentscheidung von selbst erstellten immateriellen Werten [2], da der Nachweis der technischen Realisierbarkeit nicht immer eindeutig bestimmbar ist; z.B. über laufende Tests und behördliche Genehmigungsverfahren [3]. Zudem dürfen die Ausgaben erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Erfüllung der Ansatzkriterien aktiviert werden. Dies bedeutet, dass z.B. Kosten für die Entwicklung eines neuen Produktionsprozesses so lange als Aufwand zu verrechnen sind, bis das Unternehmen den Nachweis der Ansatzkriterien belegen kann (IAS 38.65). Damit wird der nicht unerhebliche Einfluss des Unternehmens auf die Sachverhaltsgestaltung deutlich, welcher auf die Jahresabschlusszahlen ausstrahlt und von externer Seite kaum eingeschätzt noch quantifiziert werden kann. Trotz der weitreichenden Einschätzungsspielräume ist diese Vorschrift einem generellen Ansatzverbot von selbst erstellten immateriellen Anlagen vorzuziehen, da zumindest eine Aktivierung möglich ist. Jedoch gilt darüber hinaus gem. IAS 38.63 speziell für selbst erstellte Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten sowie ihrem Wesen nach ähnliche Sachverhalte explizit ein Ansatzverbot. Als Folge dürfen die selektiv auserwählten selbst erstellten Immaterialanlagen, die ohne Zweifel enormes Erfolgspotenzial verkörpern können, nicht in der Unternehmensbilanz erscheinen, so dass relevante Unternehmensinformationen nicht offengelegt werden. Dies betrifft auch den selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwert, da dieser als nicht identifizierbar gilt, d.h. weder separierbar ist noch auf vertraglichen oder gesetzlichen Rechten beruht (IAS 38.48-50).


3. Bewertung immaterieller Werte nach IAS 38

Aktivierungsfähige immaterielle Vermögenswerte sind im Erwerbszeitpunkt mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen (IAS 38.24). Ausgaben für Vertrieb, Verwaltung und sonstige allgemeine Gemeinkosten, die nicht direkt für die Herstellung anfallen, sowie überhöhte Ausschussmengen und Anlaufverluste wie auch Schulung von Mitarbeitern dürfen nicht aktiviert werden und sind sofort aufwandswirksam zu verrechnen (IAS 38.67-68). In den Folgejahren kann die Bewertung wahlweise entweder nach der Anschaffungskostenmethode (IAS 38.74), d.h. zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, oder der Neubewertungsmethode (IAS 38.72) erfolgen. Bei Letzterem ist die Wertdifferenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert als Neubewertungsbetrag und dem Anschaffungswert erfolgsneutral in eine Neubewertungsrücklage innerhalb des Eigenkapitals einzustellen und in den Folgejahren aufzulösen. Da die Neubewertungsmethode nur unter der Voraussetzung anwendbar ist, dass ein aktiver Markt für die betreffende Kategorie von immateriellen Werten existiert (IAS 38.75-87), dürfte die Bewertung zum Fair Value in der Praxis nur in den seltensten Fällen Anwendung finden.

Während vor Inkrafttreten von IAS 38 (rev. 2004) eine planmäßige Abschreibung über eine Nutzungsdauer von bis zu 20 Jahren als widerlegbar vermutet galt, hängt die Folgebewertung nunmehr davon ab, ob es sich um immaterielle Werte mit bestimmbarer Nutzungsdauer oder unbestimmbarer Nutzungsdauer handelt.



Grundsätzlich ist eine Wertminderung immer dann zu berücksichtigen, wenn der Buchwert höher ist als der erzielbare Betrag. Letzterer ist der höhere aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Verkaufskosten und Nutzungswert (IAS 36.18). Der beizulegende Zeitwert abzüglich Verkaufskosten ist unter marktüblichen Bedingungen zu ermitteln, z.B. vertraglich fixierter Verkaufspreis, bei Vorliegen eines aktiven Marktes der Marktpreis oder der Preis aus vergleichbaren Transaktionen der jüngsten Vergangenheit; andernfalls hat die Wertermittlung auf Schätzungen unter Anwendung der Besten zur Verfügung stehenden Information zu erfolgen (IAS 36.25-29). Der Nutzungswert ist der Barwert der geschätzten zukünftigen Cashflows, die aus einem Vermögenswerts abgeleitet werden können (IAS 36.6 und 36.30-57). Grundsätzlich ist der erzielbare Betrag für jeden einzelnen Vermögenswert zu bestimmen. Liegen jedoch keine zurechenbaren Zahlungsströme vor, so ist gem. IAS 36.22 der erzielbare Betrag für eine Gruppe von Vermögenspositionen zu ermitteln.


4. Informationen über immaterielle Werte

Bei Bilanzierung nach IFRS resultieren Informationspflichten über immaterielle Werte aus den entsprechenden Anhangangaben, z.B. zur Abschreibungsmethode, Entwicklung der Buchwerte, als Aufwand verrechnete Forschungs- und Entwicklungsausgaben. Zudem verlangt IAS 1.9 (rev. 2003) einen Bericht über die Unternehmenslage durch das Management. Die Anforderungen sind allerdings recht vage gehalten. Da die Erstellung eines Lageberichts nach IFRS nicht explizit vorgeschrieben ist, müssen nach IFRS bilanzierende Unternehmen in Deutschland zusätzlich einen Lagebericht erstellen und offen legen [4]. Im Lagebericht war bisher in Bezug
auf immaterielle Werte lediglich auf den Bereich der Forschung und Entwicklung einzugehen (§§ 289 Abs. 2 Nr. 3, 315 Abs. 2 Nr. 3 HGB). Der Berichtsumfang ist jedoch durch die EU-Modernisierungsrichtlinie erweitert worden, deren Umsetzung vor Kurzem in den relevanten §§ 289 und 315 HGB i.d.F. BilReG erfolgte; die zusätzlichen Informationen zu immateriellen Werten gehen zum Teil über die EU-Anforderungen hinaus.



Des Weiteren konkretisiert E-DRS 20 (Lageberichterstattung) die Lageberichtanforderungen, der ab 1.1.2005 zu beachten ist [5].

Betreffend immaterieller Werte ist nunmehr über nichtfinanzielle, d.h. nicht-wertmässige, Leistungsindikatoren zu berichten. Es ist anzunehmen, dass es sich bei den genannten Beispielen um keine abschließende Aufzählung handelt und vor allem Indikatoren zu immateriellen Werten gemeint sind [6]. Ebenso sind Angaben zu Kunden- und Lieferantenbeziehungen sowie Organisations- und Verfahrensprozesse denkbar. In diesem Zusammenhang sieht E-DRS 20.30-32 unter der Überschrift „Konzentration auf nachhaltige Wertschaffung“ vor, dass alle Ereignisse, Entscheidungen und Faktoren anzugeben und zu erläutern sind, die die weitere Wertentwicklung des Unternehmens wesentlich beeinflussen. Die Einbeziehung der nichtfinanziellen Leistungsindikatoren ist jedoch nur dann verpflichtend, wenn sie „für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung sind“ (§ 315 Abs. 1 Satz 4 HGB i.d.F. BilReG sowie für große Kapitalgesellschaften § 289 Abs. 3 HGB).

Durch die Gesetzesänderung wurde die Forderung in §§ 289 Abs. 1 und 315 Abs. 1 HGB i.d.F. BilReG insofern verschärft, als nunmehr die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens mit seinen wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern sowie die zugrunde liegenden Annahmen anzugeben sind (§ 289 Abs. 1 Satz 4 HGB-E; § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB). Danach ist eine Aufzählung von Chancen allein nicht ausreichend, vielmehr sind die wesentlichen Chancen nunmehr in Anlehnung an DRS 5.18 ebenso wie Risiken zu bewerten und im Hinblick auf mögliche Konsequenzen zu beschreiben. In Bezug auf den Chancenbericht fordert E-DRS 20.83 im Rahmen der Darstellung der Unternehmenslage bei der Vermögenslage explizit auch Angaben zu selbst geschaffenen immateriellen Werten. Dazu zählen z.B. selbst erstellte Computersoftware, Urheberrechte, Patente und sonstige gewerbliche Schutzrechte (E-DRS 20.116). Es wird (lediglich) empfohlen über immaterielle Werte zu berichten und Angaben in Bezug auf die strategische Ausrichtung zu erläutern: Die Berichterstattung soll unabhängig von der Bilanzierungsfähigkeit immaterieller Werte zwischen den Kategorien Humankapital, Kundenbeziehungen, Lieferantenbeziehungen, Investor- und Kapitalmarktbeziehungen, Organisations- und Verfahrensvorteile und Standortfaktoren unterscheiden [7]. Dabei sollten unter Beachtung der Wesentlichkeit vor allem Änderungen von Humankapital, Kundenbeziehungen sowie Organisations- und Verfahrensvorteile erläutert werden. Grundsätzlich ist angeregt, die Angaben möglichst in quantitativer Form, ggf. in Form von Indikatoren, zu machen, bspw. beim Humankapital zu Fluktuation, Mitarbeiterqualifikation, Weiterbildungsaufwendungen pro Mitarbeiter, Entlohnungssysteme, Vergütungsregeln; bei Kundenbeziehungen zu Kundenzufriedenheit, Kundenbindungsdauer, Anteilsquoten wesentlicher Produkte im Markt oder der Wertschöpfung pro Kunde sowie bei Organisations- und Verfahrensvorteilen zu Durchlaufzeit der Auftragsabwicklung und Produktqualität, wie Rückweisquoten pro Produkt und Gewährleistungsaufwendungen (E-DRS 20.119-123). Allerdings liegen die Grenzen einer begrüßenswerten intensiven Berichterstattung über immaterielle Werte in damit verbundenen möglichen nachteiligen Wirkungen aus der Offenlegung, bspw. wenn die Wahrnehmung von Chancen durch Wettbewerberreaktionen beeinträchtigt wird [8].


5. Fazit

Die Anwendung der neuen IFRS-Bilanzierungsregeln für immaterielle Werte können bei einer Rechnungslegungsumstellung vom deutschen HGB auf IFRS zu enormen Änderungen in der Unternehmensabbildung durch den Jahresabschluss führen. Beim Vergleich der IFRS mit dem HGB ist positiv hervorzuheben, dass IAS 38 im Gegensatz zum § 248 Abs. 2 HGB ein grundsätzliches Ansatzgebot auch für selbst erstellte immaterielle Werte vorschreibt, wenngleich ein Einschätzungsspielraum gegeben ist. Neben der Ausnutzung des Einschätzungsspielraumes führt auch das selektive Ansatzverbot, z.B. für selbst generierte Marken, dazu, dass viele immaterielle Werte den Rechnungslegungs-adressaten weiterhin verborgen bleiben. Daher tragen die neuen Regelungen nicht in vollem Umfang dazu bei, dass die relevanten Informationen über immaterielle Werte vollständig im Jahresabschluss in monetärer Form Berücksichtigung finden.
Die freiwilligen Unternehmensinformationen über immaterielle Werte sind bisher eher zurückhaltend. Noch ist die nationale und auch die internationale Berichterstattung weit von einem umfassenden Informationsinstrument betreffend immaterieller Werte entfernt. In diesem Zusammenhang stellen die erweiterten Informationspflichten - wenngleich z.T. nur als Empfehlungen deklariert - in der Lageberichterstattung einen großen Schritt hin zu einer umfangreicheren Offenlegung von Innovationsprozessen und somit zu einem höheren Zukunftsbezug der Berichterstattung dar. Inwieweit der Jahresabschluss zukünftig über entscheidungsrelevante Informationen zu immateriellen Werten Auskunft gibt, wird sich durch die Unternehmenspraxis der nächsten Jahre zeigen. Die Offenlegung könnte in Form von Intellectual-Capital-Berichten erfolgen,[9] wie z.B. ARCS-Wissensbilanz [10], Guideline for Intellectual Capital Statements in Dänemark [11] oder Wissensbilanzen – Made in Germany mit entsprechenden Unternehmensbeispielen [12], wobei neben der Darstellung von relevanten Kennzahlen auch eine vollständige Quantifizierung anzustreben ist. Generell wäre aus Vergleichbarkeitsgründen eine Standardisierung unter Berücksichtigung von Branchenbesonderheiten wünschenswert.

Die Autorin
Dr. Inge Wulf ist wissenschaftliche Assistentin an der Professur für Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen der Universität Oldenburg. Ihre Forschungs-gebiete umfassen Konzern-bilanzierung, Internationale Rechnungslegung und Unternehmensanalyse; aktuell befasst sie sich mit der Abbildung von immateriellen Werten im externen und internen Rechnungswesen. Des Weiteren kooperiert sie mit der Bundesvereinigung für Logistik (BVL) in Bremen und dem Northern Institute of Technology (NIT) in Hamburg-Harburg.

Kontakt:
Universität Oldenburg
Fak. II/BWL-Rechnungswesen
Postfach 25 03
D-26111 Oldenburg

Tel.: 0441 798-4166
e-Mail: inge.wulf@uni-oldenburg.de
Internet: http://www.uni-oldenburg.de

Literaturnachweis:
[1] Moxter, A.: Immaterielle Anlagewerte im neuen Bilanzrecht, in: Betriebs-Berater, 1979, S. 1102-1109, hier S. 1102.

[2] Wulf, I.: Stille Reserven im Jahresabschluss nach US-GAAP und IAS, Wiesbaden 2001, S. 128.

[3] Fülbier, R. U./Honold, D./Klar, A. [Immaterielle Werte, 2000]: Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte. Möglichkeiten und Grenzen der Bilanzierung nach US-GAAP und IAS bei Biotechnologieunternehmen, in: Recht der internationalen Wirtschaft, 2000, S. 833-844, hier S. 838.

[4] Dies betrifft nur mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 264 HGB) und ihnen gleichgestellte Unternehmen (§ 264a HGB) sowie Mutterunternehmen (§§ 290ff. HGB). Darüber hinaus resultiert eine Pflicht zur Lageberichterstattung aus dem PublG sowie weiteren Spezialvorschriften; vgl. Böcking, H.-J./Müßig, A.: Kommentierung zu § 289 HGB (Lagebericht), in: Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S. (Hrsg.): Bilanzrecht-Kommentar, 1. Erg.-Lfg., Bonn 2002, S. 1-16, hier Rz. 5-9.

[5] Die Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) erlangen ihre rechtliche Relevanz mit der Bekanntmachung vom BMJ und haben die Vermutung, dass sie den gesetzlich geforderten Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen; vgl. Bruns, H.-G.: International vergleichbare und qualitative hochwertige deutsche Jahresabschlüsse durch Anwendung der IAS/IFRS, in: zfbf, 2002, S.173-180, hier S. 178-180. Der Entwurf E-DRS 20 wurde am 7.12.2004 als DRS 15 verabschiedet, die Bekanntmachung vom BMJ steht noch offen. Grundsätzlich gilt dieser Standard nur für den Konzernabschluss; jedoch wird die Anwendung auch für Einzelabschlüsse empfohlen; vgl. E-DRS 20.4-5.

[6] Kajüter, P.: Der Lagebericht als Instrument einer kapitalmarktorientierten Rechnungslegung, in: BB 2004, S. 197-203, hier S. 200.

[7] Die Kategorisierung geht auf einen Vorschlag der Schmalenbach-Gesellschaft zurück; vgl. Arbeitskreis „Immaterielle Werte im Rechnungswesen“ der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V. [Immaterielle Werte, 2001]: Kategorisierung und bilanzielle Erfassung immaterieller Werte, in: DB 2001, S. 989-995,hier S. 989.

[8] Günther, T.: Immaterielle Werte und andere weiche Faktoren in der Unternehmensberichterstattung – eine Bestandsaufnahme, Studie in Zusammenarbeit mit PricewaterhouseCoopers und TU Dresden, 2003, S. 1-35, hier S. 30; Kajüter, P.: Berichterstattung über Chancen und Risiken im Lagebericht, in: Betriebs-Berater 2004, S. 427-433, hier S. 430.

[9] Z.B. Haller, A./Dietrich, R.: Intellectual Capital Bericht als Teil des Lageberichts, in: Der Betrieb, 2001, S. 1045-1052, hier S. 1045.

[10] ARCS (Austrian Research Center Seibersdorf ): Wissensbilanz 2001 der Austrian Research Centers Ges.m.b.H., Seibersdorf (abrufbar unter: www.arcs.ac.at/publik/fulltext/wissensbilanz, Stand: 17.09.2004)

[11] Dänisches Ministerium für Wissenschaft, Technologie und Innovation: Intellectual Capital Statements, – The new guideline, 2003 (abrufbar unter: www.videnskabsministeriet.dk/fsk/publ/2003/guideline_uk/guideline_uk.pdf (Stand: 21.2.04).

[12] Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: Wissensbilanz – Made in Germany. Leitfaden; abrufbar unter: http://www.bmwa.bund.de/ (Stand: 11.10.2004).

QUELLE: http://www.kam-sys.de 4. April 2005


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